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Erschließungs- und Straßenbaubeiträge
Anliegerbeiträge sind gesetzlich vorgesehene Kostenbeteiligungen von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern an bestimmten öffentlichen Baumaßnahmen. Sie werden erhoben, wenn ein Grundstück durch die Maßnahme einen besonderen Vorteil erhält, etwa durch die erstmalige Erschließung oder die Anbindung an öffentliche Anlagen. Die Beiträge dienen dazu, die Kosten gerechter zu verteilen: Die Allgemeinheit trägt den Teil, der dem öffentlichen Interesse dient, während die Eigentümer der unmittelbar begünstigten Grundstücke einen angemessenen Anteil übernehmen.
Ob eine bestimmte Erschließungsanlage bereits erstmalig endgültig hergestellt wurde und ob für ein bestimmtes Grundstück bereits Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch abgerechnet wurden, teilen wir Ihnen in Form einer Anliegerbeitragsbescheinigung (zum Beispiel zur Vorlage bei Kreditinstituten oder Fördermittelgebern) mit. Anfragen dazu bitte unter Angabe der Grundstücksdaten ausschließlich per E-Mail.
Der Erschließungsbeitrag fällt an, wenn ein Grundstück erstmals erschlossen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine neue Straße, ein Gehweg oder eine öffentliche Entwässerungsanlage hergestellt wird.
Eine Beispielrechnung für einen Erschließungsbeitrag finden Sie hier.
Straßenausbaubeitrag
Der Straßenausbaubeitrag betrifft die Verbesserung, Erneuerung oder Erweiterung bestehender Straßen, Wege und Plätze. Er wird erhoben, wenn angrenzende Grundstücke durch die Maßnahme einen besonderen Vorteil haben. Keine Straßenbaubeiträge sind zu erheben, wenn es sich bei einer Straßenbaumaßnahme um eine Instandhaltung bzw. um eine Reparatur handelt.
Seit dem 01.01.2024 werden für alle Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen werden, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben. Die nicht mehr zu erhebenden Straßenbaubeiträge sollen durch das Land NRW erstattet werden.
Für Straßenbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2018 und bis zum 31.12.2023 beschlossen wurden, kann die Stadt beim Land NRW eine 100-prozentige Förderung für den zu erhebenden Straßenbaubeitrag besantragen. Dies führt im Ergebnis zu einer Reduzierung der Beitragspflicht der Grundstücksanlieger auf null Euro.
Die Berechnung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist im § 8 KAG und in der ergänzenden Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der Stadt Harsewinkel geregelt.
Wie erfahre ich, ob ein Beitrag anfällt?
Ob ein Beitrag erhoben wird, hängt von der jeweiligen Maßnahme und der geltenden Satzung ab. Betroffene Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden von der Kommune rechtzeitig informiert. Die genaue rechtliche Einordnung und die Höhe eines Beitrags richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der örtlichen Satzung. Für Fragen zu einem konkreten Grundstück oder einer konkreten Maßnahme steht die Fachgruppe Tiefbau zur Verfügung.




